60-Tage Frist

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Liegen die Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vor (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung), so ist diese ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber sechzig Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (oder Überschuldung) zu beantragen. Schuldhaft verzögert ist der Antrag nicht, wenn die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig betrieben worden ist.

Der Zeitpunkt der Überschuldung ist ex-ante (davor) objektiv schwer erkennbar. Lt. überwiegender Meinung beginnt die Frist der Überschuldung bei subjektiver Kenntnis, also in dem Zeitpunkt, in dem die antragspflichtige Person positive Kenntnis von der Überschuldung erlangt.


Voraussetzung für die Ausnützung der 60-Tage Frist sind ernsthafte Sanierungsbemühungen bzw. müssen diese auch Aussicht auf Erfolg haben. Erfolg bedeutet:

  • Beseitigung der Insolvenzgründe innerhalb der 60-Tage Frist. Die Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung müssen also noch in der Frist behoben sein, ansonsten ist die Konkurseröffnung zwingend.
  • Der Geschäftsführer darf einen Sanierungsversuch nur bei "ernsten Zweifeln" an einem Gelingen ablehnen.
  • "Wishful Thinking" reicht nicht aus. Z.B. Hoffnung durch Verlustabdeckung durch Dritte, sanierende Unternehmensübernahme


In dieser Phase steht der Geschäftsführer vor einer Interessensabwägung: Wie steht die Chance der Rettung des Unternehmens versus dem Scheitern mit Nachteilen für die Gläubiger.


Mögliche Sanierungsmaßnahmen sind beispielsweise:

  • Innerbetriebliche Sanierungsmaßnahmen (Spar- bzw. Rationalisierungsmaßnahmen)
  • Finanzielle Beiträge der Gesellschafter (Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung, Zuschüsse, Forderungsnachlässe)
  • Übernahme durch finanzkräftigen Investor
  • Forderungsverzichte und Rückstehungserklärungen
  • Außergerichtlicher Ausgleich
  • ...


In der Praxis ist es erforderlich, dass ex-ante-Einschätzungen der Sanierungschancen im nachhinein (im Haftungsprozess) anhand objektiver Anhaltspunkte überprüft und für vertretbar befunden werden müssen. Ein Geschäftsführer ist daher gut beraten, wenn er sich auf eine später stattfindende Plausibilitätskontrolle vorbereitet.

Empfehlenswert für Geschäftsführer ist daher:

  • Einholung von Gutachten unabhängier Fachleute
  • über Geschäftsbesprechungen Aktenvermerke anfertigen
  • sammeln schriftlicher Zusagen von Dritten (z.B. Kreditzusagen, Patronatserklärungen, lukrative Aufträge, teilweise Forderungsverzicht,...)
  • Erstellung schlüssiger Sanierungskonzepte
  • Zeugen
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