Ausgleich

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Alternativ zum Konkursverfahren kann der zahlungsunfähige (oder überschuldete) Schuldner (nicht: ein Gläubiger) auch ein Ausgleichsverfahren beantragen. Die materiellen Eröffnungsvoraussetzungen sind die gleichen wie jene für die Konkurseröffnung. Darüber hinaus kann der Ausgleich aber auch bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet werden. Für das Ausgleichsverfahren ist jenes Gericht zuständig, das auch für den Konkurs zuständig wäre.

Im Ausgleichsverfahren steht die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners im Mittelpunkt. Die Gläubiger sollen dafür eine Kürzung und Stundung ihrer Forderungen in Kauf nehmen. Die gesetzliche Mindestquote beträgt im Ausgleichsverfahren 40 Prozent, zahlbar in maximal zwei Jahren.

Die Mehrheitserfordernisse für die Annahme des Ausgleichs sind die gleichen wie jene für die Annahme eines Zwangsausgleichs; Kopfmehrheit, drei Viertel des Forderungsvolumens. Der Ausgleich bedarf zu seiner Wirksamkeit der gerichtlichen Bestätigung, der wiederum eine Angemessenheitsprüfung vorangeht.

Das Motiv der Gläubiger, einem Ausgleich zuzustimmen, liegt darin, dass ihnen im Ausgleich eine höhere Quote angeboten wird als jene, die im Konkurs nach Verwertung und Verteilung des Massevermögens zu erwarten wäre.


Vor der Ausgleichseröffnung sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere darf kein Unzulässigkeitsgrund vorliegen.Der Eröffnungsantrag ist etwa zurückzuweisen, wenn

  • der Schuldner flüchtig ist
  • er wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist
  • in den letzten fünf Jahren ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet
  • die Eröffnung mangels Kostendeckung abgelehnt worden ist
  • der Ausgleichsvorschlag gegen zwingende Bestimmungen verstößt; zB wenn er die gesetzliche Mindestquote unterschreitet.

Außerdem sind dem Eröffnungsantrag umfangreiche Beilagen beizufügen; Vermögensstatus, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre ua. Die Vorbereitung eines Ausgleichsverfahrens ist daher aufwändiger als jene des Konkursverfahrens.


Wirkung des Ausgleichseröffnung

  • Im Gegensatz zum Konkursverfahren behält der Schuldner nach der Ausgleichseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Dies allerdings mit Einschränkungen: Bestimmte Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Ausgleichsverwalters, der ihn während des Ausgleichsverfahrens überwacht. Die Schließung des Unternehmens sowie dessen Wiedereröffnung bedarf sogar der gerichtlichen Zustimmung.
  • Während des Ausgleichsverfahrens wird der Schuldner gegen Exekutionen der Ausgleichsgläubiger abgeschirmt. Außerdem errichtet die AO für die Dauer des Ausgleichsverfahrens eine Konkurssperre.
  • Exekutive Absonderungsrechte, die in den letzten 60 Tagen vor Ausgleichseröffnung begründet worden sind, erlöschen.
  • Der Schuldner kann von zweiseitigen Rechtsgeschäften, die von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllt wurden, mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters zurücktreten. Die Zustimmung darf aber nur erteilt werden, wenn der Antrag binnen eines Monats nach Ausgleichseröffnung gestellt wird und die Erfüllung des Rechtsgeschäfts das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Ausgleichs oder die Unternehmensfortführung gefährden könnte.
  • Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Ausgleichsverwalter dem Schuldner auch die außerordentliche Kündigung von Bestandverhältnissen genehmigen, wenn der Schuldner Bestandnehmer ist, weiters die privilegierte Auflösung von Arbeitsverhältnissen.
  • Wenn ein Bestandnehmer den vereinbarten Bestandzins nicht vollständig bezahlt, droht ihm grundsätzlich die Räumung des Geschäftslokals. Im Fall der Ausgleichseröffnung kann dies verhindert werden: Die Räumungsexekution wird zwar bewilligt, aber vorerst nicht vollzogen. Kommt der Ausgleich rechtskräftig zustande, wird die Räumungsexekution endgültig eingestellt; § 12a AO.


Überblick über den weiteren Verfahrensgang

In der Phase zwischen Verfahrenseröffnung und Ausgleichstagsatzung soll der Vermögensstand des Schuldners ermittelt und die Ausgleichstagsatzung vorbereitet werden. Der Ausgleichsverwalter beaufsichtigt die Geschäftsführung des Schuldners und überprüft dessen Wirtschaftslage. Er hat dem Gericht binnen drei Wochen einen vorläufigen Bericht zu erstatten. Die Gläubiger haben die Möglichkeit, innerhalb der Anmeldungsfrist (aber auch noch später) ihre Forderungen anzumelden. Diese sind in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen und zu prüfen.


Kernstück des Ausgleichsverfahrens ist die Ausgleichstagsatzung; deren Termin wird im Edikt festgesetzt. Zwischen Ausgleichseröffnung und Tagsatzung sollen nicht mehr als acht Wochen liegen. In der Ausgleichstagsatzung stimmen die Gläubiger über den Ausgleichsvorschlag ab. Die Mehrheitserfordernisse entsprechen jenen beim Zwangsausgleich. Wenn bei der Abstimmung über den Ausgleich die erforderlichen Mehrheiten nicht erzielt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstreckung der Tagsatzung erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der Schuldner idR ab der Verfahrenseröffnung nur 90 Tage Zeit hat, um den Ausgleich zustande zu bringen. Gelingt dies nicht, wird das Verfahren eingestellt.

Wenn die für die Annahme erforderlichen Mehrheiten erzielt werden, bedarf der Ausgleich – ebenso wie der Zwangsausgleich – der gerichtlichen Bestätigung. Diese ist zu erteilen, wenn keine gesetzlichen Versagungsgründe vorliegen; zu diesen §§ 50, 51 AO. Die Entscheidung über die Bestätigung (Erteilung oder Versagung) ist öffentlich bekannt zu machen und mit Rekurs bekämpfbar.


Die folgende Phase ist nicht zwingend vorgesehen. Die Ausgleichsordnung sieht drei mögliche Varianten vor:

  • die Aufhebung des Verfahrens ohne Überwachung des Schuldners
  • die Aufhebung mit Überwachung durch Sachwalter
  • die Fortsetzung des Ausgleichsverfahrens mit Überwachung durch den Ausgleichsverwalter.


Wenn der Schuldner den Ausgleich ordnungsgemäß erfüllt, wird er von den die Ausgleichsquote übersteigenden Forderungen endgültig befreit. Im Fall des qualifizierten Verzuges (Verzug trotz Mahnung mit Nachfristsetzung) droht das Wiederaufleben der Forderungen.


Wird der Ausgleich innerhalb der gesetzlichen Frist – idR 90 Tage – nicht angenommen oder dem angenommenen Ausgleich die gerichtliche Bestätigung nicht erteilt, hat das Gericht unverzüglich zu entscheiden, ob der Anschlusskonkurs eröffnet wird. Wenn die materiellen Voraussetzungen hiefür vorliegen (insbesondere Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), ist der Konkurs von Amts wegen zu eröffnen (Ausnahme vom Antragsprinzip). In diesem Fall geht das Ausgleichsverfahren nahtlos in das Konkursverfahren über. Auch im Fall des Anschlusskonkurses bleiben die Möglichkeiten des Schuldners, einen Zwangsausgleich zu beantragen, unberührt. Der Schuldner, der im Ausgleichsverfahren scheitert, kann daher immer noch einen Zwangsausgleich (mit einer Mindestquote von 20 Prozent) erreichen.

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