Beispiele für Verstöße der Einlagenrückgewähr

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Besonders relevant in der Krise sind eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen: Von einem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen wird gesprochen, wenn Gesellschafter der Gesellschaft in einer Krisensituation ein Darlehen gewähren, anstatt Eigenkapital zuzuführen. Diese Darlehen werden - solange die Krisensituation andauert - wie Eigenkapital behandelt. Dies bedeutet, dass im Falle des Konkurses der Gesellschaft das Darlehen nicht als Forderung geltend gemacht werden kann. Jene Beträge, die während der wirtschaftlichen Krise an den Gesellschafter zurückbezahlt wurden, sind im Konkurs - und auch allenfalls außerhalb einer Insolvenz - zurückzufordern.

Einlagenrückgewähr an Nicht-Gesellschafter: Leistungen an einen sonstigen Dritten können ebenfalls dem Verbotstatbestand unterliegen, etwa die Leistung wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter zurechenbar ist oder wenn die Leistung auf Veranlassung des Gesellschafters an eine ihm nahestehende Person erfolgt. Solche nahestehende Dritte können insbesondere Familienangehörige (Ehegatten, Kinder) und mit dem Gesellschafter konzernverbundene Unternehmen sein.


Beispiele für weitere Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sind etwa:

  • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, die einem „Drittvergeich“ nicht standhalten bzw. die nicht „fremdüblich“ sind („Arm’s Length-Prinzip“).
  • Erlassen von Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter
  • Überlassung von Geschäftschancen der Gesellschaft zu Gunsten eines Gesellschafters
  • überhöhte Gehälter und/oder Pensionszusagen zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern
  • zinslose oder zinsverbilligte Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter
  • Überlassung eines KFZ zur privaten Nutzung
  • Überlassung einer Wohnung zur privaten Nutzung
  • Übernahme von privaten Versicherungsprämien durch die Gesellschaft
  • Bestellung einer Sicherheit durch die GmbH für eine Schuld des Gesellschafters
  • Übernahme der Kosten eines Kauf- und Abtretungsvertrages zur Übertragung eines Geschäftsanteils durch die GmbH
  • Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen
  • Retournierung von Sacheinlagen
  • Begleichung von Privatverbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft
  • Unentgeltliche Übertragung eines Klientenstocks der Gesellschaft an einen ausscheidenden Gesellschafter
  • zahlreiche Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Umgründungen
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