Gesellschafterversammlung
Aus LAP:Lexikon
Die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft wird regelmäßig durch sämtliche Mitglieder einer Gesellschaft gebildet. In ihr kann jeder Gesellschafter durch Ausübung seines Stimmrechts Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft nehmen.
Der Geschäftsführer muss eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn sie im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Dies ist z.B. bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals gegeben (§ 36 Abs 2 GmbHG, § 83 AktG). Zweck dieser Gesellschafterversammlung ist es über die weitere Geschäftspolitik und über Sanierungsmaßnahmen zu diskutieren.
Der Verlust der Hälfte des Stammkapitals ist gegeben, wenn das Vermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung offener Rücklagen und stiller Reserven unten diesen Betrag absinkt (Koppensteiner/Rüffler, GmbHG).
Geschäftsführer, die eine Einberufungspflicht verletzen, haften für den der Gesellschaft daraus entstehenden Schaden (§ 25 GmbHG, § 84 AktG).
