Haftungsbestimmungen
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Generelle Haftungsbestimmungen
Für die Organe spielen haftungsrechtliche Bestimmungen eine entscheidende Rolle (Organhaftung).
Haftung gegenüber der Gesellschaft
- Verbot der unzulässigen Rückgabe von Einlagen an Aktionäre oder Verteilung von Gesellschaftsvermögen
- Unzulässige Zahlung von Zinsen oder Gewinnanteilen an Aktionäre
- Gesetzwidrige Aktienausgaben vor Erhalt des vollen Ausgabebetrages
- Unzulässige Gewährung eines Kredites
- Gesetzwidrige Tätigung von Zahlungen, die unter Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgen
Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern
Organe haften dann direkt gegenüber Gläubigern, wenn erstere gegen zwingend gesetzliche Gläubigerschutzbestimmungen verstoßen haben und die Gläubiger sich nicht zuerst an der Gesellschaft schadlos halten konnten. Darunter fallen beispielsweise folgende Bestimmungen:
- Die grob fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln.
- Die grob fahrlässige Herbeiführung der Schmälerung der Gläubigerbefriediung durch kridaträchtiges Handeln.
- Nicht Ablieferung der Dienstgeberbeiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung an den Versicherungsträger
Spezielle Haftungsbestimmungen in der Krise
Haftung des Vorstand/GF bei Konkursverschleppung (§ 69 KO)
- für Schaden, den die Gläubiger durch Verschlechterung der Quote durch Verschleppung erhalten haben (Quotenschaden = Quote bei rechtzeitiger Konkurseröffnung abzüglich der Quote durch die verschleppte Konkurseröffnung).
- für Schaden bei Neugläubigern für Rechtsgeschäfte, die nach Eintritt der Insolvenz abgeschlossen wurden und wo eine Verletzung der Aufklärungspflichten vorliegt (der Gläubiger ist so zu stellen, wie wenn er nicht mit dem Gemeinschuldner kontrahiert hätte - variable Kosten, allenfalls Erlöse aus Ersatzgeschäft).
Haftung durch Ungleichbehandlung von Gläubigern nach Insolvenzeröffnung
- Altverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten die schon vor der Insolvenzeröffnung bestanden sind) dürfen nicht ungleich getilgt werden
- neu eingegangene Verbindlichkeiten (Verbindlichkeiten die erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sind) dürfen im Sinne eines Zug-um-Zug-Geschäftes bedient werden
- Verbindlichkeiten, die zur Fortführung des Unternehmens und damit auch zur Befriedigung der Gläubigerinteressen dienen, dürfen getilgt werden
Haftung für Unterlassung der Reorganisation (§ 23 und § 24 URG)
- Mitglieder vertretungsbefugter Organe haften je Person bis zu € 100.000 für durch die Masse nicht gedeckte Verbindlichkeiten, wenn die Insolvenz innerhalb von 2 Jahren eintritt
Haftung bei Verletzung der Einberufungspflicht der Gesellschafterversammlung
- Für Schäden, die den Gesellschaftern entstehen (§ 25 GmbHG, § 84 AktG)
Strafrechtliche Bestimmungen
- Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen: Herbeiführen der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges handeln (§ 159 StGB)
- Zerstörung, Beschädigung, Unbrauchbarmachung, Verschleuderung oder Verschenkung eines Vermögensteils
- hohe Verlustanhäufung aufgrund außergewöhnlich gewagter Geschäfte, Spiele oder Wetten
- betreiben der Gesellschaft mit zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehendem Aufwand
- gänzliche Unterlassung oder schlechte Führung von Geschäftsbüchern
- Verschleierung der wahren Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch späte oder unterlassene Erstellung des Jahresabschlusses
- Betrug: Liegt vor, wenn eine Täuschungshandlung mit dem Vorsatz gesetzt wurde, sich selbst oder einen anderen unrechtmäßig zu bereichern (§ 146 StGB) z.B. trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit werden neue Verbindlichkeiten eingegangen
- Gläubigerbegünstigung: Einige (andrängende) Gläubiger werden befriedigt, andere nicht (§ 158 StGB)
- Schädigung fremder Gläubiger: Wenn der organschaftliche Vertreter ohne Zustimmung des Gläubigers einen Bestandteil des Vermögens des selbigen verheimlicht, beiseite schafft, verkauft, beschädigt oder ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen des Schuldners geltend macht und dadurch die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. (§ 157 StGB)
- Betrügerische Krida: Schmälerung oder Vereitelung von Gläubigerinteressen durch
- verheimlichen, beiseite schaffen, veräußern oder beschädigen seines Vermögens
- vorschützen oder anerkennen nicht bestehender Verbindlichkeiten
- wirklich oder zum Schein verringern seines Vermögens (§ 156 StGB)
- Untreue: Missbrauch der Befugnisse über fremdes Vermögen, z.B. Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden nicht abgeführt (§ 153 StGB).
- Abgabenhinterziehung: Die Voranmeldung zur USt wird nicht eingereicht und die USt nicht entrichtet (§ 33 Abs 2 FinStrG).
- Gesellschatsrechtliche Strafbestimmungen: Unrichtige Angaben im Lagebericht zur Bilanz, dem Anhang oder gegenüber dem Prüfer sind Straftatbestände (§ 122 GmbHG, § 255 AktG, § 272 UGB)
Sonstige relevante Konstellationen:
- Bezug von überhöhtem Geschäftsführergehalt als grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (14 Os 28/02). Maßstab: allerbescheidenste Lebensführung
- Rückzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens an Gesellschafter als betrügerische Krida (11 Os 41/02). Darlehensgeber: Gesellschafter mit einem Anteil von mind. 25 % (§ 5 Abs 1 EKEG)
- Scheidungsfolgenvereinbarung im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung als Vermögensminderung iSd § 156 StGB (26 Vr 2265/89 des LG Wels). Vermögensverschiebung durch nicht adäquate Scheidungsfolgenvereinbarung
