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Aus LAP:Lexikon
Diese Dokumentation der LAP Restrukturierungs Gmbh dient dazu, interessierten Personen einen Überblick über den Themenbereich Restrukturierung zu verschaffen. Aufgrund der Größe und der Komplexität dieses Bereiches können viele Themen allerdings nur oberflächlich gestreift werden. Es ist daher unabdingbar bei konkreten Anlassfällen fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wir versuchen laufend den Inhalt zu aktualisieren und zu erweitern, um Sie bestmöglich zu informieren. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere Rechtshinweise.
Inhaltsverzeichnis |
Restrukturierung - Begriffsbestimmungen
Restrukturierung ist ein Vorgang in Wirtschaftsunternehmen der dann notwendig ist, wenn das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht mehr passt und daher Maßnahmen zur Verbesserung notwendig sind. In der Regel setzt sich eine Restrukturierung aus verschiedensten Umstrukturierungsmaßnahmen zusammen, deren Zusammenwirken das Ziel erreichen soll.
Die Restrukturierung, wie sie in dieser Dokumentation verstanden wird, umfasst folgende Unternehmensphasen:
Eine andere wichtige Sichtweise auf einen möglichen Restrukturierungsbedarf ergibt sich aufgrund der gesetzliche Definition von Krise gemäß § 2 Abs 1 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG). Demzufolge ist ein Unternehmen in der Krise bei
- Reorganisationsbedarf (URG) oder
- Zahlungsunfähigkeit (§ 66 KO) oder
- Überschuldung (§ 67 KO)
Auch diese Aspekte werden in dieser Dokumentation ausführlich behandelt.
Anbahnung der Krise
Krisenursachen
Die Unternehmenskrisen bauen sich normalerweise nicht schlagartig auf. Ausnahmen sind beispielsweise: Katastrophen wie Brände, Gewährleisungs- oder Produkthaftungsklagen von Kunden, überraschender Wegfall mehrerer Hauptkunden etc. Die Ursachen für Krisen können sowohl endogener (von innen kommend) also auch exogener (von außen kommender) Natur sein.
Krisensymptome
Die Anzeichen für die Krise äußern sich in verschiedensten Ausprägungen. Auch Lieferanten, Kunden und Kreditgeber/Banken bemerken durch verschiedenste Symptome, dass sich das Unternehmen offensichtlich in der Krise befindet.
Ein wesentlicher Hinweis über den Zustand eines Unternehmes, der von allen Marktteilnehmern verwendet werden kann, ist das KSV Rating.
Abschnitte der Krise lt. Gesetz
Das Gesetz teilt die Anbahnung der Krise in verschiedene Abschnitte, die einen unterschiedlichen Handlungsbedarf zur Folge haben:
- Verlust des halben Stammkapitals: Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen.
- Reorganisationsbedarf nach dem URG: Ein Reorganisationsverfahren ist einzuleiten.
- Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Spätestens nach einer 60-Tage Frist, ist die Insolvenzeröffnung zu beantragen.
- Subjektive Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung: Die 60-Tage Frist beginnt.
Phasen der Krise
Ertragskrise
Erkennen der Ertragskrise
Ein Unternehmen befindet sich in einer Ertragskrise, wenn die Erträge bedingt durch z.B. Margendruck, Kostensteigerung, Verzehr des Eigenkapitals,… sinken. Spätestens wenn die Schulden immer mehr werden ohne dass dabei Geld in Investitionen geflossen ist, gibt es ein ernstes Problem. Diese Phase ist in der Regel gut in der Bilanz eines Unternehmens sichtbar: Anzeichen einer Ertragskrise
Maßnahmen gegen die Ertragskrise
Die Ertragskrise erfordert eine konsequente Analyse des Unternehmens in allen Bereichen um Potentiale zu heben. Im wesentlichen handelt es sich um die drei Bereiche Portfolio-, Kosten- und Finanzierungsoptimierung:
Liquiditätskrise
Erkennen der Liquiditätskrise
Dauert die Ertragskrise länger an und verfügt die Gesellschaft nur über eine schmale Eigenkapitalausstattung, schlittert die Gesellschaft früher oder später in eine Liquiditätskrise. Die liquiden Mittel werden immer knapper, Kredite müssen aufgestockt werden, die Rückzahlung fällt aber immer schwerer: Anzeichen einer Liquiditätskrise
Wenn in dieser Phase nicht zügig Maßnahmen umgesetzt werden, dann ist der Weg in die Insolvenz kaum mehr zu vermeiden.
Maßnahmen gegen die Liquiditätskrise
Zu Beginn einer Liquiditätskrise können „finanzielle Löcher" noch durch verschiedenste Maßnahmen gestopft werden. Später droht aber die Gefahr, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht nur vorübergehender Natur, sondern dauernd ist, ein Insolvenzverfahren droht.
Insolvenz
Arten der Insolvenz
Mit 1. Juli 2010 trat die neue Insolvenzrechtsnovelle in Kraft, die am 21. April 2010 im Nationalrat beschlossen wurde. Dieses neue Sanierungsrecht bringt bessere Kontrolle, mehr Mitspracherecht für unbesicherte Gläubiger und gleichzeitig weniger Gesichtsverlust für betroffene Unternehmer. Wesentlichen Punkte der neuen Insolvenzrechtsnovelle 2010
Bis Juni 2010 galt das "alte" österreichische Insolvenzrecht. Es kannte zwei unterschiedlich ausgestaltete Verfahren, nämlich:
- das Konkursverfahren nach der Konkursordnung (KO) und
- das Ausgleichsverfahren nach der Ausgleichsordnung (AO).
Das Konkursverfahren kann – je nach Einzelfall – unterschiedlich verlaufen:
- Wenn eine Sanierung des Gemeinschuldners nicht möglich ist oder von diesem nicht angestrebt wird, kommt es zur Verwertung des schuldnerischen Vermögens ohne Rücksicht auf dessen wirtschaftliche Existenz. Der Verwertungserlös wird unter den Gläubigern verteilt und in weiterer Folge das Konkursverfahren aufgehoben. In der Praxis werden dabei nur bescheidene Konkursquoten für die unbesicherten Gläubiger erzielt.
- Das Konkursverfahren dient aber auch Sanierungszwecken: Jeder Gemeinschuldner kann im Laufe des Konkursverfahrens beantragen, dass ein Zwangsausgleich angenommen (und gerichtlich bestätigt) wird. Dabei bietet der Gemeinschuldner seinen unbesicherten Gläubigern an, innerhalb bestimmter Fristen eine bestimmte Quote ihrer Forderungen zu bezahlen; gesetzliche Mindestquote: 20 Prozent. Wenn die Gläubiger den Zwangsausgleich mit den erforderlichen Mehrheiten annehmen und das Gericht diesen bestätigt, reduzieren sich die unbesicherten Verbindlichkeiten des Schuldners auf die im Zwangsausgleich festgelegte Quote.
Das Ausgleichsverfahren nach der AO ist noch stärker als das Konkursverfahren auf die Sanierung des Schuldners bedacht. Ebenso wie im Zwangsausgleich bietet der Ausgleichsschuldner den unbesicherten Gläubigern eine bestimmte Quote an. Nämlich mindestens 40 Prozent, zahlbar in voraus festgelegten Fristen, die zwei Jahre nicht übersteigen dürfen. Darüber stimmen die Gläubiger ab. Kommt der Ausgleich zustande und wird er vom Schuldner erfüllt, so ist damit die Sanierung gelungen.
Vorteile für den Schuldner und die Gläubiger: Der Schuldner kann sich eines Teils seiner Schulden entledigen und sein Unternehmen sanieren. Aber auch für die Gläubiger ist ein Ausgleich dem Konkurs vorzuziehen: Erfahrungsgemäß schneiden die Gläubiger in einem Ausgleich – sofern dieser erfüllt wird – erheblich besser ab, als bei konkursmäßiger Liquidation des Vermögens. Ein weiterer Vorteil des Ausgleichsverfahrens liegt darin, dass dessen Kosten geringer sind als jene eines Konkursverfahrens. Außerdem werden die Dispositionsbefugnisse des Schuldners im Ausgleich durch den Ausgleichsveralter weniger stark eingeschränkt als im Konkurs (Masseverwalter).
- Wesentliche Unterschiede zwischen Konkursverfahren und Ausgleichsverfahren.
- Insolvenzverfahren können grundsätzlich zu folgenden Ergebnissen führen.
Konkursgründe
Konkursgründe (und somit auch Gründe für den Ausgleich) sind Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Zusätzlich ist die drohende Zahlungsunfähigkeit insolvenzrechtlich relevant, da bei deren Vorliegen der Schuldner ein Sanierungsverfahren beantragen kann, aber nicht beantragen muss.
Neustart
Nach der Krise ist eine schnellstmögliche Stabilisierung des Unternehmens sowohl auf finanzieller als auch auf operativer Ebene notwendig. Dazu müssen alle eingeleiteten Maßnahmen laufend überwacht werden. Dies geschieht mittels eines maßgeschneiderten kontinuierlichen strategischen und operativen Controllings. Parallel werden Strukturen für einen nachhaltigen Erfolg geschaffen. Basis dafür ist eine grundlegende Strategieentwicklung, die ein kontinuierliches Wachstum ermöglichen soll. Dies geschieht durch die Erarbeitung verschiedenster Szenarien.
Wichtige Aspekte in der Krise
Geschäftsführerpflichten
Unabhängig von der Krise gilt für Geschäftsführer der allgemeine Sorgfaltsmaßstab, geregelt in § 25 GmbH, § 70 AktG, § 84 AktG. Dazu gehören die Organisation des Rechnungswesens, sodass die Krise bzw. die Konkursgründe rechtzeitig erkannt werden
- Cash-Flow Rechnung
- Geschäfts- und Finanzplan
- ev. Monatsabschlüsse
In jedem Fall müssen Sanierungsmaßnahmen rechtzeitig gesetzt werden.
Bei Anbahnung der Krise sieht das Gesetz erweiterte Geschäftsführerpflichten vor:
- Hinweis auf kritische Situationen im Anhang der Bilanz und im Lagebericht
- Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Einleitung eines Reorganisationsverfahrens
- Bei eintreten der Konkursgründe, Einbringung eines Konkursantrags oder Ausgleichsantrags
Informationspflichten
Im Zuge einer Restrukturierung bzw. im Krisenfall stellt sich bei einer Aktiengesellschaft die Frage, wann und worüber die Öffentlichkeit informiert werden muss. Die wesentlichen Informationen bzw. Punkte die zu beachten sind finden Sie hier.
Verbot der Einlagenrückgewähr
Das Verbot der Einlagenrückgewähr bedeutet ein Ausschüttungsverbot. Gesellschafter haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der (ordnungsgemäß festgestellten) Jahresbilanz ergibt, soweit die Ausschüttung des Bilanzgewinns nicht durch Gesellschaftsvertrag (Satzung), Beschluss der Gesellschafter oder durch das Gesetz ausgeschlossen ist. Alle anderen Ausschüttungen (Vermögenszuwendungen) an die Gesellschafter sind verboten. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist gesetzlich zwingend. Es kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder durch sonstige Vereinbarungen abbedungen werden.
Bei verbotener Einlagenrückgewähr haftet der Geschäftsführer. Im Konkurs macht der Masseverwalter den Rückgewähranspruch geltend. Zur Vermeidung von Umgehungen wird das Verbot der Einlagenrückgewähr sehr weit interpretiert. Beispiele für Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
Haftung in der Krise
Gerade in der Krise muss der Unternehmer die Haftungsbestimmungen im Auge behalten. Die Bandbreite reicht von generellen Bestimmungen über spezielle Bestimmungen in der Krise bis zu strafrechtlichen Bestimmungen. Eine Übersicht der wesentlichen Bestimmungen finden Sie hier.
Steuerrechtliche Aspekte
Dieser Abschnitt ist gerade in Bearbeitung!
In diesem Kapitel werden sowohl körperschaftssteuerliche als auch umsatzsteuerliche Konsequenzen einer Sanierung aufgezeigt.
Arbeitsrechtliche Aspekte des Insolvenzverfahrens
Aufrechte Arbeitsverhältnisse können auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Normalfall nur unter Einhaltung der sonst geltenden Regelungen gelöst werden. So ist für Beschäftigte ein vorzeitiger Austritt nur unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich, genauso wie Arbeitgeber bzw. Masseverwalter nur in bestimmten Konstellationen ein besonderes Auflösungsrecht haben. Um hier keine falschen Schritte zu setzen, sollte im Zweifelsfall Beratung bei Arbeitsrechtsexperten eingeholt werden.
Eine Zusammenfassung wichtiger Fragen in diesem Zusammenhang finden sie hier.
Kommunikation in der Krise
In der Krise sollten unbedingt einige Grundregeln eingehalten werden, denn schlechte Kommunikation kostet Geld. Die Krise gefährdet Werte (materiell wie immateriell). Der Ruf des Unternehmens oder einer Person kann enormen Schaden nehmen.
Nicht die Ursache, sondern das Verhalten in der Krise entscheidet über die Reputation
- Zeitgerechte Erstellung eines Krisenkommunikationsplanes und rasches, diszipliniertes Handeln sind im Ernstfall von entscheidender Bedeutung
- Je offensiver die Informationspolitik, desto kürzer die Krise!
Wichtige Restrukturierungsmaßnahmen
Erhöhung der Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote (= buchmäßiges Eigenkapital in % des Gesamtkapitals) ist Ausdruck der Krisenfestigkeit eines Unternehmens und hat einen wesentlichen Einfluss auf das Bonitätsranking der Kreditkunden von Banken (Basel II). Lt. KMU Forschung Austria lag die Eigenkapitalquote von KMU's in Österreich im Jahr 2007/2008 im Durchschnitt bei 24%. Ist sie niedrig oder gar negativ müssen ist der Unternehmer angehalten Maßnahmen zu deren Hebung zu setzen.
Sonstiges Wissenswertes
Chapter 11
Unter Chapter 11 versteht man ein Kapitel des US Bankruptcy Codes, der es einem Unternehmen gestattet, sich im Rahmen des Insolvenzrechts zu reorganisieren. Wird Chapter 11 angewendet, befindet sich das Unternehmen unter Gläubigerschutz. Zum österreichischen Insolvenzverfahren gibt es einige Unterschiede: So kann der Gläubigerschutz zeitlich unbefristet gelten, es gibt auch keine gesetzliche Mindestauszahlungsquote. Dem Verfahren muss zwar von allen Gläubigern zugestimmt werden, im Gegensatz zu Österreich kann das Gericht jedoch das Veto einzelner Parteien übergehen und trotzdem Chapter 11 anordnen. Außerdem können in den USA Gläubiger ersten Ranges zurückgesetzt werden. Das ist in Österreich nicht möglich. Nach Chapter 11 können außerdem Schulden in Aktienbesitz umgewandelt werden, wodurch es für die Altaktionäre zu einer Teilenteignung kommt. Dem Unternehmen erspart dieser Schritt, möglichst rasch Bares auftreiben zu müssen, was wiederum den operativen Fortbestand erleichtert. Aufgrund der zeitlichen Unbegrenztheit und der leichten Anfechtbarkeit erachten Experten den Prozess zwar als sinnvoll, bemängelt werden jedoch Komplexität und Kosten.
Sanierungsprivileg
Erlangt ein Käufer eine kontrollierende Beteiligung an einer börsenotierenden Aktiengesellschaft, hat er ein Pflichtangebot nach Übernahmegesetz an die Streuaktionäre zu machen. Die Besonderheit des Pflichtangebotes liegt darin, dass der Preis im Übernahmegesetz reglementiert ist. Es entspricht zumindest dem Sechsmonats-Durchschnittskurs der Aktien oder dem Preis, den er in den letzten zwölf Monaten vor dem Angebot bezaht hat. In der Krise kann sich ein Übernehmer auf das übernahmerechtliche Sanierungsprivileg berufen, um die Stellung eines Übernahmeangebots zu vermeiden. Er ist dann also von der Angebotspflicht befreit und hat lediglich den Erwerb der Übernahmekommission anzuzeigen.
Zweck des Sanierungsprivileges ist es, die Kosten nicht zu Lasten des sanierungswilligen Bieters zu erhöhen und ihm die Kosten eines ungewissen Sanierungserfolgs aufzubürden. Der Gesetzgeber will damit wirtschaftlich erwünschte Sanierungen ermöglichen und die Aktionäre schützen: Zwar können sie ihre Aktien im Zuge des Übernahmeangebots nicht verkaufen, ihr Investment kann jedoch gewahrt und ein Beteiligungswert erhalten werden.
Sanierungen sind privilegiert, wenn wirtschaftlich funktionsfähige Einheiten und Arbeitsplätze erhalten und Zerschlagungen von Unternehmen verhindert werden. Die Übernahmekommission prüft den Sanierungsbedarf der Gesellschaft sowie die Sanierungsabsicht des Sanierers.
Die Krise und ihre Folgen für Kreditnehmer
Die letzten zwei Jahre brachten aufgrund der wirtschaftlichen Turbulenzen ein extrem niedriges Zinsniveau. Wie wird es aber nun weitergehen? Schon Mark Twain sagte einmal: "Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen".
Gegen eine baldige Zinserhöhung (noch 2010) spricht vorerst noch, dass sie den derzeit zarten Konjunkturaufschwung wieder drosseln würde. Mittelfristig wird man sich aber als Kreditnehmer die aktuellen "Niedrigzinsen" zurückwünschen.
Einige Möglichkeiten, die Zinsen auch längerfristig niedrig zu halten, finden sie hier
Weblinks
LAP Restrukturierungs GmbH - Beratung und Management bei Restrukturierung
RIS Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
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