Informationspflichten

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Dazu einige Gesetzestexte:

§ 70 Abs 1 AktG: Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft so zu leiten, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer sowie des Öffentlichen Interesses es erfordert. § 84 Abs 1 AktG: Im Sinne der Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit haben Vorstandsmitglieder "über vertrauliche Angaben Stillschweigen zu bewahren". Vertrauliche Angaben sind

  • nicht allgemein bekannt oder offenkundige Tatsachen
  • gegeben, falls ein Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung, insb. von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen vorliegt
  • Angaben, die vom Vorstand als vertraulich definiert wurden


Die Verschwiegenheitspflicht ist jedoch kein absolutes Verbot. Im Einzelfall muss der Vorstand eine Interessens- und Risikoabwägung gegenüber der Weitergabe durchführen. Dies ist im speziellen bei börsenotierenden Aktiengesellschaften gegeben. Hier gilt die Abwägung der Verschwiegenheitspflicht, die dem Schutz der Gesellschaft dient und der ad-hoc-Publizität, die der Gleichbehandlung der Gesellschafter bei der Weitergabe von Informationen und der Sicherung zeitgerechter Information des Marktes zur Unterbindung von Insidertransaktionen dient. Grundsätzlich haben Emittenten von Finanzinstrumenten Insider-Informationen, die sie unmittelbar betreffen, unverzüglich der Öffentlichkeit bekannt zu geben. Beispiele hierfür sind:

  • Umstrukturierungen
  • Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen
  • Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen
  • außerordentliche Aufwendungen
  • bevorstehende Zahlungseinstellung

Nicht die Auswirkung auf die Vermögens- und Ertragslage ist dabei erforderlich sondern die Kursrelevanz (wird die Tatsache den Kurs beeinflussen?). Als zusätzliche Maßnahme ist immer auch die Finanzmarktaufsicht und die Börse zu verständigen.


Die Veröffentlichung kann aufgeschoben werden, wenn die folgenden 3 Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • die Bekanntgabe schadet den berechtigten Interessen des Emittenten (z.B. wenn laufende Sanierungsverhandlungen durch die Bekanntmachung gefährdet werden)
  • die Unterlassung der Bekanntgabe ist nicht geeignet, die Öffentlichkeit irrezuführen (= situationsabhängig, z.B. ist die Bekanntgabe wohl erforderlich, wenn bereits Gerüchte kursieren)
  • der Emittent muss die Vertraulichkeit der Information gewährleisten

Der Emittent muss entscheiden, ob die Voraussetzungen vorliegen. Sobald eine Voraussetzung wegfällt, muss die Bekanntmachung stattfinden.


Der Verstoß gegen die ad-hoc Regelungen hat folgende Rechtsfolgen:

  • Verwaltungsstrafe bis zu € 30.000,-
  • Gerichtliche Strafbarkeit, wenn vorsätzlich Tatsachen unrichtig wiedergegeben, verschleiert oder verschwiegen werden.
  • Widerruf der Börsezulassung
  • Zivilrechtliche Konsequenzen

Allgemein gesprochen kann die Verletzung der Informationspflicht verschiedenste zivil- und (verwaltungs)strafrechtliche Rechtsfolgen, sowie persönliche Verantwortlichkeit der Organe und Verbandsverantwortlichkeit zur folge haben.

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