Insolvenzrechtsnovelle 2010

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Anstelle des derzeit bestehenden Konkurs- und Ausgleichverfahrens tritt ab Juli 2010 ein einheitliches Insolvenzverfahren, das bei rechtzeitiger (bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) Vorlage eines Sanierungsplans als Sanierungsverfahren (sonst wie bisher als Konkursverfahren) bezeichnet wird.

Es gibt drei Gestaltungsmöglichkeiten:

  • Liquidation und Verteilung des Verwertungserlöses an die Konkursgläubiger (Konkursverfahren - wie bisher)
  • Sanierungsplan mit 20% Mindestquote (entspricht dem bisherigen Zwangsausgleich)
  • Sanierungsverfahren unter Eigenverwaltung mit Mindestquote 30% (entspricht in seiner Konzeption dem bisherigen Ausgleichsverfahren)


Sanierungsplan

Wenn das Unternehmen nur eine Mindestquote von 20 Prozent erfüllen kann und einen Sanierungsplan vorlegt, wird das Sanierungsverfahren mit Fremdverwaltung eingeleitet. Ein Sanierungsplan hat ein genaues Vermögensverzeichnis, einen Status der Aktiva und Passiva und einen Finanzplan für die nächsten 90 Tage nach Verfahrenseröffnung zu enthalten. Zudem sind Angaben über die Aufbringung der Mittel, die Anzahl der Beschäftigten und über sonstige Reorganisations- und Finanzierungsmaßnahmen beizulegen. Die unbesicherten Gläubiger haben das Recht, über den Sanierungsplan mit Kopf- und Summenmehrheit abzustimmen. Besicherten Gläubigern wird kein Stimmrecht über das Sanierungskonzept zugestanden.

Sofern der Sanierungsplan schlüssig ist, wird der Schuldner dadurch sechs Monate lang vor der Geltendmachung von Aus- und Absonderungsrechten und der Betreibung von Dauerschuldverhältnissen (wie z. B. Leasing, Miete) verschont. Dies soll ihm ermöglichen, sein in Schieflage geratenes Unternehmen wieder zu stabilisieren und die vereinbarte Quote an die unbesicherten Gläubiger zu erwirtschaften. Eine Auflösung aus wichtigem Grund ist aber weiterhin zulässig, wobei aber die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners und der Verzug des Schuldners mit der Erfüllung von Verpflichtungen vor Eröffnung des Verfahrens nicht als wichtiger Grund gilt.


Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung

Sofern der Schuldner bei der Verfahrenseröffnung im Sanierungsplan eine Quote von mindestens 30 Prozent (bisher 40 Prozent) anbietet, wird ihm die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters belassen.

Bedingung für die Entschuldung über die 30%-Sanierungsplanquote ist also auch hier ein Sanierungsplan, der vom Schuldner vorzulegen ist. Damit erhält er die Chance, sich einzubringen und am Fortbestand seines Unternehmens aktiv mitzuwirken. Wird der Plan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen, kommt es zu einem Entzug der Eigenverwaltung.

Damit diese Vereinbarung nicht missbräuchlich angewendet wird, wird sie von Gericht und Insolvenzverwalter überprüft, die gegebenenfalls auch das Recht haben, das Verfahren in einen herkömmlichen Konkurs zu verwandeln.


Weitere wichtige Punkte der neuen Insolvenzordnung

  • Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplan kann der Schuldner die Löschung aus der Insolvenzdatei erwirken. Dadurch soll der Schuldner im Geschäftsverkehr vom Stigma eines früheren Insolvenzverfahrens befreit werden.
  • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann ein Arbeitnehmer nicht wegen Entgeltrückständen aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Verfahrens austreten. (Klarstellung, die der ständigen Rechtssprechung entspricht.
  • Kann der Schuldner die vereinbarte Quote nicht erfüllen, haben die Gläubiger maximal Anspruch auf den nicht bezahlten Teil der Quote.
  • Bei Anträgen von Gläubigern auf Eröffnung eines Konkursverfahrens ist es nicht mehr zulässig, die Tagsatzung zur Einvernehmung des Schuldners zu erstrecken, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, Ratenvereinbarungen mit seinen Gläubigern abzuschließen. Diese Vereinbarungen müssen vor der Tagsatzung getroffen werden.
  • Um Konkurseröffnungen mangels Masse zurückzudrängen, haften nun auch Geschäftsführer bzw. Vorstände für die Anlaufkosten des Verfahrens (€ 4.000,-). Gläubiger, welche den Kostenvorschuss erlegen, können Rückgriff bei den zur Antragsstellung verpflichteten Organen nehmen. Die gilt auch für Gesellschafter die mehr als 50% Anteile besitzen. Auch hier können Gläubiger Rückgriff nehmen.
  • Bei gemeinsamen Interesse der Gläubiger, kann eine Verlängerung der Fortführung der Gesellschaft zwei Mal beantragt werden. Dies bedeutet eine maximale Fortführungsfrist von drei Jahren, da der Masseverwalter selbst ein Jahr fortführen kann.
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