Körperschaftssteuer
Aus LAP:Lexikon
Sanierungsgewinne
Durch eine begünstigte Behandlung von Sanierungsgewinnen soll verhindert werden, dass wirtschaftlich sinnvolle Unternehmenssanierungen durch hohe Steuerbelastungen gefährdet werden.
"Unter Sanierungsgewinn versteht man den betrieblich bedingten Wegfall von Verbindlichkeiten infolge teilweisen oder gänzlichen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Unternehmenssanierung."
Entscheidend ist, dass ein tatsächlicher Nachlass von Schulden erfolgt (z.B. Verzicht auf zukünftige Zinsen ist kein Nachlass). Die Höhe des Sanierungsgewinnes ergibt sich aus der Summe der Schuldnachlässe abzüglich der mit dem Nachlass wirtschaftlich im Zusammenhang stehenden Sanierungskosten.
- Schuldenerlässe in einem Insolvenverfahren: In folgenden Fällen von Schulderlässen hat eine Festsetzung der Körperschaftssteuer (oder Einkommenssteuer) in Höhe der auf die nachgelassene Quote entfallenden Steuer zu unterbleiben:
- Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung
- Erfüllung eines Zwangsausgleichs
- Schuldenerlässe im Rahmen von außergerichtlichen Ausgleichen (stiller Ausgleich): Das Finanzamt kann über Antrag im Rahmen des freien Ermessens die Körperschaftssteuer (oder Einkommenssteuer) vom entstandenen Sanierungsgewinn festsetzen (also von einer Festsetzung der Steuer in der Höhe der auf die nachgelassene Quote entfallende Steuer Abstand nehmen). Voraussetzung ist:
- Es wird eine allgemeine Sanierungmaßnahme abgewickelt: Nachlass mehrer Gläubiger, entscheidend ist die Relation zwischen nachgelassenen und nachgelassenen Forderungen (keine schematische Anwendung einer 50%-Grenze)
- es liegen vor
- Sanierungsbedürftigkeit: ohne Schuldnachlass ist das Unternehmen nicht in der Lage seinen Verpflichtungen nachzukommen (Illiquidität oder tatsächliche Überschuldung)
- Sanierungsabsicht: Zielsetzung ist die wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens herbeizuführen (kann bei akkordierten Forderungsverzichten unterstellt werden)
- Sanierungsmöglichkeit: Bewahrung des Unternehmens vor dem Zusammenbruch und Wiederherstellung der Ertragsfähigkeit (zukünftige Betriebsergebnisse, Entwicklung der Kapitalkonten, Grad der Überschuldung); Nachweis ist oft schwierig
Verlustvorträge
Sanierungsgewinne können in vollem Ausmaß mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden (keine 75% - Regelung)!
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Tätigkeit des bisherigen Unternehmens gänzlich oder weitestgehend eingestellt wurde, sei es durch Verkauf des Verlustmantels ("Mantelkauftatbestand") oder durch Verschmelzung des Verlustmantels in eine operative Gesellschaft (Umgründung).
Mantelkauftatbestand
Führt zum Untergang bestehender Verlustvorträge , wenn folgende Tatbestandsmerkmale im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung kumulativ vorliegen:
- Entgeltlicher Anteilserwerb: liegt auch vor, wenn nur eine symbolischer Betrag bezahlt wird. Eine wesentliche Änderung ist bei einem Austausch von mehr als 75% der Anteile gegeben.
- Änderung der organisatorischen Struktur: alle oder die überwiegende Mehrheit der Organe werden ausgetauscht (jedenfalls bei einem Austausch von 75%)
- Änderungen der wirtschaftlichen Struktur: Verminderung der wirtschaftlichen Einheit um mehr als 75% (Umsatzerlöse, Personalstand, Anlagevermögen)
Ausnahmetatbestände, bei den die Verlustvorträge trotz Erfüllung der Kriterien für einen Mantelkauf erhalten bleiben:
- Sanierungsklausel: Kriterien für den Sanierungsgewinn müssen erfüllt sein plus der Erhalt von zumindest 25% der Arbeitsplätze
- Rationalisierungsklausel: z.B. Übernahme eines Konkurrenten und die Stilllegung dessen Produktion zur besseren Auslastung der eigenen Produktionskapazitäten
Umgründung
Der Verlustvortragsübergang ist mit den verlustverursachenden Vermögensteilen verknüpft, wobei die Verlustzuordnung
- bei betriebsführenden Gesellschaften Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen
- bei vermögensverwaltenden Gesellschaften zu den einzelnen Vermögensgegenständen
erfolgt.
Im Rahmen der Umgründung müssen immer die Voraussetzungen aller an der Umgründung beteiligten Gesellschaften überprüft werden. Die Finanzverwaltung orientiert sich an Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Bilanzsumme, Vermögen, Auftrags- und Produktionsvolumen. Ab einer Umfangsminderung von mehr als 75 % der betriebswirtschaftlich relevanten Kriterien geht die Finanzverwaltung davon aus, dass eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist -> Untergang des Verlustvortragsrechts. Es gelten die Ausnahmen wie beim Mantelkauftatbestand.
