Konkurs
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Ausgangspunkt jedes Konkursverfahrens ist die materielle Insolvenz des Schuldners. In dieser Situation sollen die Gläubiger, wenn schon nicht zur Gänze, so doch zumindest gleichmäßig befriedigt werden; sie bilden eine „Verlustgemeinschaft”. Im Zuge des Konkursverfahrens werden die Gläubiger aus dem gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen des Schuldners gleichmäßig befriedigt. Dazu tritt jedoch ein weiterer Verfahrenszweck: Das moderne Konkursrecht kennt zahlreiche Instrumente, die dem Schuldner die finanzielle Sanierung ermöglichen sollen.
Das Konkursrecht ist von folgenden Prinzipien beherrscht:
- Im Stadium der Insolvenz soll kein Gläubiger aus einem zufälligen Vorsprung Vorteile ziehen. Die Gläubiger werden in einem kollektiv ausgestalteten Verfahren zusammengefasst und erlangen gleichmäßige (quotenmäßige) Befriedigung aus der Konkursmasse. Das Konkursverfahren ist somit (ebenso wie das Ausgleichsverfahren) vom Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung geprägt. Dies gilt jedenfalls für die unbesicherten Gläubiger (Konkursgläubiger).
- Das Konkursverfahren erfasst – im Gegensatz zum Exekutionsverfahren – das gesamte Vermögen des Schuldners („Generalexekution”).
- Solange das Konkursverfahren behängt, bleibt den Konkursgläubigern der individuelle Zugriff auf die Konkursmasse verwehrt.
Die Konkurseröffnung erfolgt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen. Den Antrag kann sowohl der Schuldner selbst sowie jeder Gläubiger stellen. Eine Mehrheit an Gläubigern ist nicht notwendig. Die Konkursgründe sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens verliert der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das konkursunterworfene Vermögen (= Konkursmasse). Hiezu gehört das gesamte Vermögen des Schuldners, soweit es der Exekution unterworfen ist. Die Dispositionsbefugnis über die Konkursmasse fällt an den Masseverwalter.
Zivilprozesse werden, soweit sie die Konkursmasse betreffen unterbrochen. Prozesse, die nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner eingeleitet werden, sind unzulässig (sofern es nicht um die konkursfreie Sphäre geht). Dagegen können vom oder gegen den Masseverwalter sehr wohl Klagen eingebracht (oder fortgeführt) werden.
Im Unternehmenskonkurs wird stets ein Masseverwalter bestellt. Diesen wählt das Gericht zumeist unter den ortsansässigen Rechtsanwälten aus. Der Masseverwalter ist die „Drehscheibe” des Konkursverfahrens. Von seinen Fähigkeiten hängt der Erfolg des Verfahrens maßgeblich ab.Dem Masseverwalter obliegt vor allem: die Sichtung und Verwaltung der Konkursmasse, das Einbringlichmachen von Ansprüchen, die Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen, die Prüfung der angemeldeten Forderungen, die Führung notwendiger Prozesse, die Verwertung des Konkursvermögens sowie die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger. Sämtliche Bankguthaben, Wertpapierdepots etc unterstehen der alleinigen Verwaltungsbefugnis des Masseverwalters. Postsendungen, die an den Gemeinschuldner gerichtet sind, werden während des Konkursverfahrens an den Masseverwalter zugestellt.
Verlauf des Konkursverfahrens
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Dafür wird eine Anmeldungsfrist festgesetzt. Der Masseverwalter prüft die wirtschaftliche Lage des Schuldners, nimmt das Konkursvermögen in Besitz und Verwaltung, ermittelt die Aktiva und prüft die angemeldeten Forderungen. Er verwertet die Masse und verteilt den erzielten Erlös: die Verteilung erfolgt in der Praxis meist nur einmal, am Ende des Verfahrens; gesetzlich sind aber auch Abschlagsverteilungen während des Verfahrens möglich.
Zeitplan
Die Vielfalt der Sachverhalte macht es unmöglich, das Verfahren nach einem starren Zeitplan abzuwickeln. Die Konkursordnung gibt daher nur einen groben zeitlichen Raster vor:
Die erste Gläubigerversammlung findet ca 14 Tage nach Konkurseröffnung statt, die allgemeine Prüfungstagsatzung 60 bis 90 Tage nach Konkurseröffnung. Die Frist für die Anmeldung der Forderungen endet 14 Tage vor der Prüfungstagsatzung. Spätestens 90 Tage nach Konkurseröffnung findet die Berichtstagsatzung statt; in dieser entscheidet sich das weitere Schicksal des Unternehmens: Fortführung oder Schließung. Die Berichtstagsatzung ist nach der Prüfungstagsatzung anzuberaumen; allenfalls können diese beiden Tagsatzungen in einem Termin verbunden werden.
Dem Gemeinschuldner steht es frei, im Lauf des Konkursverfahrens einen Zwangsausgleich zu beantragen und damit vorerst die Verwertung der Masse zu stoppen. In der Berichtstagsatzung kann dem Schuldner zur Stellung eines solchen Antrags eine Frist gesetzt werden. Natürliche Personen (auch Unternehmer) können statt dessen auch einen Zahlungsplan bzw. subsidiär die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens beantragen. Auch diese Varianten zielen auf die Sanierung des Schuldners ab. Im Gegensatz zum Zwangsausgleich ist jedoch die Abstimmung über einen Zahlungsplan (und ebenso die Entscheidung über die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens) erst nach Verwertung der Konkursmasse zulässig.
Der Konkurs ist aufzuheben, wenn
- das Vermögen verwertet und der Erlös verteilt ist
- ein Zwangsausgleich oder Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt oder das Abschöpfungsverfahren rechtskräftig eingeleitet wurde
- das Vermögen zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten nicht hinreicht
- nach Ablauf der Anmeldungsfrist alle Masse- und Konkursgläubiger der Aufhebung zustimmen.
Ansprüche Dritter
- Aussonderungsansprüche sind Ansprüche Dritter auf bestimmte, beim Gemeinschuldner befindliche Sachen mit der Begründung, dass diese überhaupt nicht oder teilweise nicht in die Konkursmasse gehören; zB Eigentum oder Miteigentum an bestimmten Gegenständen, Eigentumsvorbehalt. Solche Rechte werden von der Konkurseröffnung nicht berührt. Der Berechtigte kann seine Ansprüche auch während des Konkurses (notfalls mittels Klage gegen den Masseverwalter) durchsetzen.
- Absonderungsansprüche geben dem Berechtigten ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Gegenständen, die zur Konkursmasse gehören (= Sondermasse). Dazu zählen insbesondere Pfandrechte. – Der Verwertungserlös aus solchen Sachen wird abgesondert verteilt, wobei zuerst die Absonderungsberechtigten nach ihrem zivilrechtlichen Rang zum Zug kommen.
- Masseforderungen (§ 46 KO) sind Forderungen, die typischerweise erst nach Konkurseröffnung begründet werden; zB Forderungen aus einer Unternehmensfortführung, Kosten des Konkursverfahrens. Masseforderungen werden aus der Konkursmasse zur Gänze befriedigt. Erst nach Abdeckung der Masseforderungen kommen die Konkursgläubiger zum Zug. Besondere Regeln gelten, wenn die Konkursmasse nicht einmal zur Befriedigung aller Masseforderungen ausreicht; § 47 KO.
- Konkursforderungen sind vermögensrechtliche Ansprüche aller Art, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits begründet sind; § 51 Abs 1 KO. Sie werden mit Konkurseröffnung sofort fällig und in Geld umgerechnet. Die Konkursgläubiger erhalten, soweit sie unbesichert sind, nur die Konkursquote; diese errechnet sich aus dem Verhältnis des Verwertungserlöses zur Gesamtsumme der festgestellten Verbindlichkeiten.
- Ausgeschlossene Forderungen nehmen am Konkursverfahren nicht teil. Dazu gehören die nach Konkurseröffnung angefallenen Zinsen, Geldstrafen, die Kosten der Konkursgläubiger, die ihnen aus der Teilnahme am Konkurs erwachsen, Ansprüche aus Schenkungen, Vermächtnissen etc.
