Reorganisation

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Der Reorganisation bedarf eine Gesellschaft, wenn aus dem letzten Jahresabschluss eine

  • Eigenmittelquote der Gesellschaft < 8 % (§ 23 URG) und
  • eine fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre (§ 24 URG)

ersichtlich ist. Das Unternehmen darf also nicht insolvent sein. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur Einleitung des Reorganisationsverfahrens.


Berechnung:

\mathsf Eigenmittelquote\ in\ % =\frac \text {Eigenkapital + unversteuerte Ruecklagen}\text{Gesamtkapital - Anzahlung auf Vorraete}


\mathsf Fiktive\ Schuldendauer\ in\ Jahren =\frac \text {Nettoverbindlichkeiten}\text{Bereinigtes EGT}

Bereinigtes EGT: EGT abzüglich der darauf entfallenden Steuern, korrigiert um das Ergebnis aus Anlagenabgängen und Abschreibungen sowie der Veränderung von Rückstellungen.


Verfahren:

Auf Antrag der Gesellschaft leitet das Gericht das Verfahren ein und bestellt einen Reorganisationsprüfer. Der Antragsteller erstellt einen Reorganisationsplan und legt diesen dem Reorganisationsprüfer bis spätestens 60 Tage ab Verfahrenseinleitung vor. Dieser stell fest, ob das Unternehmen insolvent ist und bewertet die Erfolgsaussichten des Plans. Wenn das Unternehmen nicht insolvent ist und Aussichten auf Erfolg des Plans besteht, wird

  • das Verfahren aufgehoben und der Plan realisiert;
  • andernfalls kommt es zu einer Einstellung des Verfahrens


Im Reorganisationsplan sind zwingend

  • die Ursachen des Reorganisationsbedarfes
  • jene Maßnahmen, die zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage geplants sind, sowie
  • deren Erfolgsaussichten darzustellen.

Die im Reorganisationsplan vorgesehene Frist für die Reorganisation sollte "tunlichst zwei Jahre nicht übersteigen".


Haftung bei Unterlassung

Wird die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens unterlassen und kommt es zu einer Insolvenz haften Mitglieder des vertretungsbefugten Organs gegenüber der prüfpflichtiger juristischer Personen, wenn

  • ein Reorganisatonsbedarf lt. Bericht des Abschlussprüfers in den letzten beiden Jahren gegeben war, jedoch kein Reorganisationsverfahren eingeleitet worden ist oder
  • die Anforderungen bezüglich Erstellung des Jahresabschlusses nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden (Bilanzrecht)
  • und nicht Vermutung wiederlegt wird, dass die Insolvenz aus anderen Gründen eingetreten ist.


Die Haftung erstreckt sich je Person bis zu € 100.000 für durch Masse nicht gedeckte Verbindlichkeiten, wenn innerhalb von 2 Jahre Insolvenz eintritt. Der Anspruch kann nur vom Masseverwalter für Masse geltend gemacht werden.


Das Reorganisationsverfahren nach dem URG 1997 ist kein Insolvenzverfahren im eigentlichen Sinn. Die Eröffnung eines Reorganisationsverfahrens setzt nämlich voraus, dass das betroffene Unternehmen noch nicht insolvent ist. Es handelt sich daher um ein Verfahren zur Insolvenzprophylaxe.


Das Reoganisationsverfahren konnte sich wegen seiner strukturellen Mängel in der Praxis nicht durchsetzen. Das URG 1997 ist bis heute „totes Recht” geblieben.

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