Umsatzsteuer
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Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beeinflusst den laufenden Voranmeldezeitraum bzw. ein laufendes Veranlagungsverfahren nicht. Das Insolvenzverfahren hat also keine Auswirkung auf die verfahrensrechtliche Abwicklung hinsichtlich der Umsatzsteuer.
Ob die Umsatzsteuer der Masse oder der Konkursforderung zugeordnet wird, hängt nur vom Zeitpunkt der Lieferung und Leistung ab (nicht also von der Rechnungsstellung oder der Vereinnahmung von Entgelten) -> also Lieferung und Leistung vor Insolvenzeröffnung = Konkursforderung, Lieferung und Leistung nach Insolvenzeröffnung = Masse!
Da verfahrenstechnisch nur eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden kann, empfiehlt es sich, ab dem Zeitraum der Insolvenzeröffnung eine gesonderte Aufzeichnung über die Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuerbeträge für die Zeiträume vor (Konkurszeitraum) und nach (Massezeitraum) zu führen.
Vorsteuerberichtigung
Falls das Entgelt für die erbrachte Lieferung oder Leistung uneinbringlich ist, müssen der Leistungsempfänger und der Leistungserbringer die Vorsteuer bzw. Umsatzsteuer berichtigen. Die Anmeldung der Vorsteuerberichtigung durch das Finanzamt (das Finanzamt ist ein Gläubiger wie jeder andere) erfolgt auf Basis des Anmeldeverzeichnisses oder der Daten aus der Buchhaltung. Verfahrenstechnisch erfolgt die Berichtigung in der Umsatzsteuervoranmeldung, in der der Stichtag der Insolvenzeröffnung liegt.
