Zahlungsunfähigkeit
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Der Schuldner ist mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage, alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen, und kann sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen. Künftig fällige Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich geht man von einer Stichtags-Zahlungsunfähigkeit aus. Diese liegt vor, wenn nicht bloß vorübergehender, sondern dauernder Mangel an Zahlungsmitteln besteht, der den Schuldner hindert, alle seine fälligen Schulden zu bezahlen.
Ein Andrängen der Gläubiger ist dabei nicht notwendig. Eine Vollständige oder teilweise Begleichung einzelner Forderungen spricht nicht gegen Zahlungsunfähigkeit. Damit berücksichtigt das Gesetz, dass ein insolventer Schuldner oftmals noch die gerade andrängendsten Gläubiger befriedigt (Loch auf Loch zu - Methode).
Durch die Reform des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010) kam es zu keiner Änderung der diesbezüglichen Vorschriften und Definitionen.
Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sind
- viele Mahnungen von Lieferanten
- viele offene Posten sind länger als 60 Tage überfällig
- Zahlungsaufträge im E-Banking werden regelmäßig zurückgewiesen
- Lieferanten wechseln die Zahlungskonditionen auf Akonto-Zahlungen
- notwendige Materialien für die Produktion können nicht bestellt werden
- zahlreiche anhängige Exekutionen
- wiederholte Versäumungsurteile
- außergerichtliche Ausgleichsangebote
- Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen > 2 Monate
Eine bloße Zahlungsstockung begründet keine Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt vor, wenn der Schuldner über entsprechende Aktiven zur Abdeckung der Verbindlichkeiten verfügt, diese aber augenblicklich nicht flüssig machen kann. Insbesondere ist dann von einer Zahlungsstockung auszugehen, wenn der Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, sich die nötigen Zahlungsmittel zu verschaffen, um
- innerhalb längstens 3 bis 6 Monaten zur pünktlichen Zahlungsweise zurückzukehren; und um
- alle fälligen (und während dieser Frist fällig werdenen) Verbindlichkeiten innerhalb angemessener Zuwartefristen zahlen zu können. (Dellinger in Konecny/Schubert, KO § 66 Rz 62)
Zusätzlich ist die drohende Zahlungsunfähigkeit insolvenzrechtlich relevant, da bei deren Vorliegen der Schuldner ein Sanierungsverfahren beantragen kann, aber nicht beantragen muss.
