Zwangsausgleich
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Einen Zwangsausgleich kann jeder Gemeinschuldner (natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften) während des Konkursverfahrens beantragen. Der Zwangsausgleich ermöglicht im Fall seines Zustandekommens die Sanierung des Schuldners durch teilweisen Schuldnachlass und Stundung. Die Konkursgläubiger müssen zumindest 20 Prozent ihrer Forderungen erhalten (= gesetzliche Mindestquote). Einzelne Gläubiger können, sofern die gesetzlichen Mehrheiten erreicht werden, überstimmt werden.
Für die Annahme des Zwangsausgleichs sind folgende Mehrheiten erforderlich: die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Gläubiger -> Kopfmehrheit; diese müssen zumindest 75 Prozent der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden Gläubiger auf sich vereinigen -> Summenmehrheit. Für das Zustandekommen des Zwangsausgleichs sind beide Mehrheiten (kumulativ) erforderlich.
Der angenommene Zwangsausgleich wird erst rechtswirksam, wenn er vom Gericht rechtskräftig bestätigt wird. Vor der Bestätigung hat das Gericht ua zu prüfen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Zwangsausgleich der wirtschaftlichen Lage des Gemeinschuldners angemessen und erfüllbar ist. Der Zwangsausgleich bewirkt, dass die Erfüllung jenes Teil der Konkursforderungen, der die festgelegte Quote übersteigt, nicht mehr erzwingbar ist.
